Vertrag
Die Bewilligung kann zudem mit der Auflage verbunden sein, einen Vertrag oder eine Kooperationsvereinbarung aufzusetzen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Vertrag zwischen der Hochschule und dem Fördermittelgeber
Der Vertrag führt u.a. die Berichtspflichten der Hochschule sowie die ordnungsgemäße und rein projektbezogene Verwendung der Drittmittel auf. Es sind oftmals Stiftungen und Unternehmen, die derartige Verträge verlangen. - Vertrag zwischen der koordinierenden Hochschule und den Partnerhochschulen
In einem Verbund- oder Kooperationsprojekt wirken mehrere Projektpartner_innen arbeitsteilig zusammen, wobei ein_e Akteur_in als Koordinator_in fungiert. Ein Vertrag regelt die beiderseitigen Rechte und Pflichten der beteiligten Akteur_innen. Dieser Kooperationsvertrag wird oftmals vom Fördermittelgeber verlangt (z.B. BMBF).
In beiden Fällen gilt: Die Prüfung und die Unterzeichnung des Vertrags obliegen allein der Hochschulleitung. Nur das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle ist befugt, die Annahme von Drittmitteln zu erklären. Verträge etc. mit der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd werden erst durch die Unterschrift der Hochschulleitung rechtsgültig.
Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall umgehend den Kanzler und das Forschungsreferat und senden Sie etwaige Vorlagen der fördermittelgebenden Institution mit. Die Hochschule hält zudem eigene Musterverträge vor.
Kooperationsvereinbarungen sind in mehrfacher Ausfertigung notwendig:
1. Exemplar für das Rektorat
2. Exemplar für Kooperationspartner_in
2. Exemplar für die Haushaltsabteilung (Kopie)
3. Exemplar für Projektleitung (Kopie)